§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Psychotherapie Augsburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
2. Der Verein dient dem Zweck der
a) Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychotherapie,
b) Verbesserung der Behandlung bzw. Heilung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen,
c) Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse über psychotherapeutische Lehr- und Weiterbildungsmethoden in der Medizin, Psychologie und ihren Nachbargebieten.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche Tagungen, Vortragsreihen, Fort- und Weiterbildungsangebote und Erfahrungsaustausch der Mitglieder.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstigen Zahlungen oder Einlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen im Dienste des Vereins begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann werden, wer über eine abgeschlossene Ausbildung entsprechend der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Anlage 5 zum Arzt/Ersatzkassenvertrag vom 09.06.88) verfügt (Psychoanalyse, tiefenpsychologisch fundierte Therapie, Verhaltenstherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie). Nach schriftlichem Antrag bestätigt der Vorstand die Aufnahme. Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes
a)auch andere Personen, die i.S. des Vereins tätig sind, als außerordentliche Mitglieder aufnehmen,
b)Personen, die in besonderer und hervorragender Weise die Ziele des Vereins gefördert haben oder Hervorragendes auf dem Arbeitsgebiet des Vereins geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich geschädigt hat. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Frist von 1 Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Eine Streichung kann erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht nachentrichtet sind. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Zeitpunkt der Streichung zu entrichten.
4. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jedes Mitglied kann bis zu 4 Wochen vor der Versammlung Vorschläge zur Tagesordnung einreichen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Nach erfolgter Einladung zur Vollversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Zweiteinladung mit Beginn 30 Min. später mit der gleichen Tagesordnung erfolgen; diese ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände beschließen. Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist möglich, wenn entsprechenden Anträgen mindestens 1/5 aller Mitglieder des Vereins zustimmt. Die Wahl des Vorstands, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind jedoch Gegenstände, die nicht nachträglich zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
9. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszweck ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§4 Mitgliederbeiträge, Gebühren
1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit Mehrheit beschlossen wird.
2. Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins werden soweit erforderlich zur Deckung der anfallenden Kosten Gebühren erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
§5 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der dritten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und einem/einer Homepage- und Datenschutzbeauftragten. Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens einem Mitglied mit Titel Psychoanalyse/Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
2. Der Verein wird durch die Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder vertreten. Für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche kann der Vorstand einem seiner Mitglieder oder Drittten Vollmacht erteilen.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so übernehmen die restlichen Vorstandsmitglieder dessen Amtsgeschäfte bis zur nächsten Wahl. Scheidet mehr als ein Mitglied aus, so ist eine Ersatzwahl durch außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher u. a. den Vorstandsmitgliedern bestimmte Geschäftsführungsbereiche zugewiesen werden. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§6 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn dies von wenigstens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt wird, außerdem, wenn mehr als ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode ausscheidet.
3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in:
a) der Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstandes und der Mitglieder über die Tätigkeit des Vereins,
b) Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplanes; Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung der Vorstandsmitglieder;
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; Wahl der Kassenprüfer. Als Kassenprüfer sind zwei Mitglieder zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.
d) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes;
e) Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen gemäß §3 Ziffer 1 bzw. die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 3 Ziffer 2 a und die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften gemäß § 3 Ziffer 2 b der Satzung;
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung:
In den übrigen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 7 Beirat
1. Der Verein kann einen Beirat bestellen, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann.
2. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand und wird durch die nächste Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestätigt.
3. Die Amtsdauer eines Beiratsmitgliedes ist befristet auf die jeweilige Amtsperiode des Vorstands. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Seitens des Beiratsmitglieds kann das Amt durch Niederlegung, seitens des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden.
5. Zu Beiratsmitgliedern sollen vorzugsweise solche Persönlichkeiten berufen werden, die sich durch ihre Stellung oder berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise besonders in einer Richtung ausgezeichnet haben, die mit den Vereinszwecken übereinstimmt oder die durch ihre Persönlichkeit oder ihre Tätigkeit in besonderer Weise eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lassen.
6. Die Aufgabe des Beirats besteht darin, den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele zu beraten und zu unterstützen.
7. Der Beirat oder einzelne Mitglieder des Beirats kommen auf Einladung des Vorstandes zusammen, wenn und soweit der Vorstand dies für erforderlich erachtet.
8. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit. Der erste, der zweite und dritte Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zur Förderung der psychotherapeutischen wissenschaftlichen Weiterbildung und Forschung einer als gemeinnützig anerkannten Fachgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse der Mitglieder über die diesbezügliche künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§9 Inkrafttretung der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 8.2.90 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen ist.
Christa von Treuberg
Barbara Beckmann-Hell
Siegfried Bettighofer
Ursula Weiss
Dr. Rainer Fink
Dr. Lindner
Heide Katzenmeier
Dr.H.-J. Schietsch
Dr. Irene Schietsch
Dr. U. Pleimes
Augsburg, den 8.2.90
Für die Veränderung der Satzung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 22.07.2021
Augsburg, 23.09.2021
Dr. Dörthe Reitmeier
Schriftführerin
Dr. Peter Sponagl
1. Vorsitzender
Dr. Annett-Winckler-Werner
Schatzmeisterin