§1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen Gesell­schaft für Psy­cho­the­rapie Augs­burg und soll in das Ver­eins­re­gister ein­ge­tragen werden. Nach Ein­tra­gung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Augs­burg.

§ 2 Zweck, Gemein­nüt­zig­keit

1. Der Verein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­telbar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steu­er­be­güns­tigte Zwecke“ der Abga­ben­ordung.
2. Der Verein dient dem Zweck der
a) Ver­brei­tung wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nisse und Erfah­rungen auf dem Gebiet der Psy­cho­the­rapie,
b) Ver­bes­se­rung der Behand­lung bzw. Hei­lung psy­chi­scher und psy­cho­so­ma­ti­scher Erkran­kungen,
c) Wei­ter­ent­wick­lung wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nisse über psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Lehr- und Wei­ter­bil­dungs­me­thoden in der Medizin, Psy­cho­logie und ihren Nach­bar­ge­bieten.
3. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­dere durch Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tungen, wis­sen­schaft­liche Tagungen, Vor­trags­reihen, Fort- und Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bote und Erfah­rungs­aus­tausch der Mit­glieder.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er ver­folgt kei­nerlei eigen­wirt­schaft­liche Ziele. Mittel des Ver­eins dürfen nur für die sat­zungs­mä­ßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mit­glieder dürfen kei­nerlei Gewinn­an­teile und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glieder auch keine sons­tigen Zuwen­dungen aus Mit­teln des Ver­eins erhalten.
5. Die Mit­glieder erhalten bei ihrem Aus­scheiden oder bei Auf­lö­sung des Ver­eins weder ihre Bei­träge noch sons­tigen Zah­lungen oder Ein­lagen zurück. Keine Person darf durch Aus­gaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Ver­gü­tungen für Leis­tungen im Dienste des Ver­eins begüns­tigt werden.

§3 Mit­glied­schaft

1. Mit­glied kann werden, wer über eine abge­schlos­sene Aus­bil­dung ent­spre­chend der Ver­ein­ba­rung über die Anwen­dung von Psy­cho­the­rapie in der ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung (Anlage 5 zum Arzt/Ersatzkassenvertrag vom 09.06.88) ver­fügt (Psy­cho­ana­lyse, tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte The­rapie, Ver­hal­tens­the­rapie, Kinder- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­rapie). Nach schrift­li­chem Antrag bestä­tigt der Vor­stand die Auf­nahme. Über die Ableh­nung eines Auf­nah­me­an­trages ent­scheidet die Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Vor­stands.
2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann auf Vor­schlag des Vor­standes
a)auch andere Per­sonen, die i.S. des Ver­eins tätig sind, als außer­or­dent­liche Mit­glieder auf­nehmen,
b)Personen, die in beson­derer und her­vor­ra­gender Weise die Ziele des Ver­eins geför­dert haben oder Her­vor­ra­gendes auf dem Arbeits­ge­biet des Ver­eins geleistet haben, die Ehren­mit­glied­schaft ver­leihen.
3. Die Mit­glied­schaft endet
a) durch Aus­tritt. Dieser erfolgt durch schrift­liche Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand; er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäfts­jahres zulässig.
b) durch Tod,
c) durch Aus­schluss. Dieser kann durch Beschluss des Vor­standes dann aus­ge­spro­chen werden, wenn ein Mit­glied das Ansehen oder die Inter­essen des Ver­eins gröb­lich geschä­digt hat. Der Aus­schlie­ßungs­be­schluss ist dem Mit­glied schrift­lich unter Angabe der Gründe mit­zu­teilen. Gegen den Beschluss ist inner­halb einer Frist von 1 Monat Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zulässig. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­scheidet end­gültig. Durch Vor­stands­be­schluss kann ein Mit­glied von der Mit­glie­der­liste gestri­chen werden, wenn es trotz zwei­ma­liger Mah­nung mit der Zah­lung eines Jah­res­bei­trages im Rück­stand ist. Eine Strei­chung kann erst beschlossen werden, nachdem seit der Absen­dung des zweiten Mahn­schrei­bens zwei Monate ver­stri­chen sind und die Bei­trags­schulden nicht nach­ent­richtet sind. Die Strei­chung wird dem Mit­glied schrift­lich mit­ge­teilt. Die Mit­glieds­bei­träge sind bis zum Zeit­punkt der Strei­chung zu ent­richten.
4. Zur Mit­glie­der­ver­samm­lung sind die Mit­glieder durch den Vor­stand mit einer Frist von 6 Wochen schrift­lich unter Angabe der Tages­ord­nung ein­zu­laden. Jedes Mit­glied kann bis zu 4 Wochen vor der Ver­samm­lung Vor­schläge zur Tages­ord­nung ein­rei­chen.
5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom ersten Vor­sit­zenden, bei dessen Ver­hin­de­rung vom zweiten Vor­sit­zenden geleitet. Ist keines dieser Vor­stands­mit­glieder anwe­send, so bestimmt die Ver­samm­lung den Leiter mit ein­fa­cher Mehr­heit.
6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fähig, wenn min­des­tens 2/3 der Mit­glieder anwe­send sind. Nach erfolgter Ein­la­dung zur Voll­ver­samm­lung kann mit ein­fa­cher Mehr­heit eine Zweit­ein­la­dung mit Beginn 30 Min. später mit der glei­chen Tages­ord­nung erfolgen; diese ist sodann ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­nenen Mit­glieder beschluss­fähig.
7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann nur über die in der Tages­ord­nung bekannt gege­benen Gegen­stände beschließen. Eine Ergän­zung der Tages­ord­nung zu Beginn einer Mit­glie­der­ver­samm­lung ist mög­lich, wenn ent­spre­chenden Anträgen min­des­tens 1/5 aller Mit­glieder des Ver­eins zustimmt. Die Wahl des Vor­stands, Sat­zungs­än­de­rungen und die Auf­lö­sung des Ver­eins sind jedoch Gegen­stände, die nicht nach­träg­lich zur Beschluss­fas­sung auf die Tages­ord­nung gesetzt werden können.
8. Soweit die Sat­zung nichts anderes bestimmt, ent­scheidet bei der Beschluss­fas­sung die Mit­glie­der­ver­samm­lung  mit Mehr­heit der abge­ge­benen Stimmen; Stimm­ent­hal­tungen bleiben daher außer Betracht.
9. Zur Ände­rung der Sat­zung ist eine Mehr­heit von 2/3 der abge­ge­benen gül­tigen Stimmen, zur Auf­lö­sung des Ver­eins und zur Ände­rung des Ver­eins­zweck ist eine Mehr­heit von ¾ der abge­ge­benen Stimmen erfor­der­lich.
10. Über die Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift anzu­fer­tigen, die vom Pro­to­koll­führer und vom Vor­sit­zenden der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu unter­zeichnen ist.

§4 Mit­glie­der­bei­träge, Gebühren

1. Von den Mit­glie­dern wird ein Jah­res­bei­trag erhoben, dessen Höhe vom Vor­stand der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­ge­schlagen und von dieser mit Mehr­heit beschlossen wird.
2. Für die Teil­nahme an Ver­an­stal­tungen des Ver­eins werden soweit erfor­der­lich zur Deckung der anfal­lenden Kosten Gebühren erhoben, deren Höhe vom Vor­stand fest­ge­setzt wird.

§5 Vor­stand

1. Der Vor­stand des Ver­eins besteht aus dem/der ersten Vor­sit­zenden, dem/der zweiten Vor­sit­zenden, dem/der dritten Vor­sit­zenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und einem/einer Home­page- und Daten­schutz­be­auf­tragten. Der Vor­stand setzt sich zusammen aus min­des­tens einem Mit­glied mit Titel Psychoanalyse/Tiefenpsychologisch fun­dierte Psy­cho­the­rapie, Ver­hal­tens­the­rapie und Kinder- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­rapie.
2. Der Verein wird durch die Mehr­heit seiner Vor­stands­mit­glieder ver­treten. Für bestimmte Geschäfte oder Geschäfts­be­reiche kann der Vor­stand einem seiner Mit­glieder oder Drittten Voll­macht erteilen.
3. Der Vor­stand wird von der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amts­zeit bis zur Neu­wahl des Vor­stands im Amt. Wählbar sind nur ordent­liche Ver­eins­mit­glieder.
4. Scheidet ein Mit­glied des Vor­stands wäh­rend der Amts­pe­riode aus, so über­nehmen die rest­li­chen Vor­stands­mit­glieder dessen Amts­ge­schäfte bis zur nächsten Wahl. Scheidet mehr als ein Mit­glied aus, so ist eine Ersatz­wahl durch außer­or­dent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­rufen.
5. Der Vor­stand gibt sich eine Geschäfts­ord­nung, in wel­cher u. a. den Vor­stands­mit­glie­dern bestimmte Geschäfts­füh­rungs­be­reiche zuge­wiesen werden. Die Geschäfts­ord­nung ist der Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Geneh­mi­gung vor­zu­legen.

§6 Mit­glie­der­ver­samm­lung

1. Min­des­tens einmal im Jahr findet eine ordent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lung statt.
2. Außer­or­dent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lungen können vom Vor­stand ein­be­rufen werden, wenn es das Inter­esse des Ver­eins erfor­dert. Sie müssen ein­be­rufen werden, wenn dies von wenigs­tens 1/5 der Mit­glieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe in einem schrift­li­chen Antrag an den Vor­stand ver­langt wird, außerdem, wenn mehr als ein Mit­glied des Vor­stands wäh­rend der Amts­pe­riode aus­scheidet.
3. Die Auf­gaben der Mit­glie­der­ver­samm­lung bestehen in:
a) der Ent­ge­gen­nahme und Bera­tung des Jah­res­be­richts des Vor­standes und der Mit­glieder über die Tätig­keit des Ver­eins,
b) Geneh­mi­gung des vom Vor­stand für das nächste Geschäfts­jahr auf­ge­stellten Haus­halts­planes; Ent­ge­gen­nahme des Berichts der Kas­sen­prüfer; Ent­las­tung der Vor­stands­mit­glieder;
c) Wahl und Abbe­ru­fung der Vor­stands­mit­glieder; Wahl der Kas­sen­prüfer. Als Kas­sen­prüfer sind zwei Mit­glieder zu wählen, die nicht dem Vor­stand ange­hören.
d) Geneh­mi­gung der Geschäfts­ord­nung des Vor­standes;
e) Ent­schei­dung über die Ableh­nung von Auf­nah­me­an­trägen gemäß §3 Ziffer 1 bzw. die Auf­nahme von Mit­glie­dern gemäß § 3 Ziffer 2 a und die Ver­lei­hung von Ehren­mit­glied­schaften gemäß § 3 Ziffer 2 b der Sat­zung;
f) Fest­set­zung des Mit­glie­der­bei­trages;
g) Beschluss­fas­sung über die Beru­fung gegen einen Aus­schlie­ßungs­be­schluss des Vor­standes;
h) Beschluss­fas­sung über Sat­zungs­än­de­rungen und die Auf­lö­sung des Ver­eins sowie die Ver­wen­dung des Ver­eins­ver­mö­gens im Falle der Auf­lö­sung:

In den übrigen Ange­le­gen­heiten, die in den Zustän­dig­keits­be­reich des Vor­standes fallen, kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung Emp­feh­lungen an den Vor­stand beschließen. Der Vor­stand kann sei­ner­seits in Ange­le­gen­heiten seines Zustän­dig­keits­be­reichs die Mei­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­holen.

§ 7 Beirat

1. Der Verein kann einen Beirat bestellen, der aus einer oder meh­reren Per­sonen bestehen kann.
2. Die Bestel­lung erfolgt durch den Vor­stand und wird durch die nächste Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Vor­standes bestä­tigt.
3. Die Amts­dauer eines Bei­rats­mit­gliedes ist befristet auf die jewei­lige Amts­pe­riode des Vor­stands. Eine Wie­der­wahl ist mög­lich.
4. Sei­tens des Bei­rats­mit­glieds kann das Amt durch Nie­der­le­gung, sei­tens des Ver­eins durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung beendet werden.
5. Zu Bei­rats­mit­glie­dern sollen vor­zugs­weise solche Per­sön­lich­keiten berufen werden, die sich durch ihre Stel­lung oder beruf­liche Tätig­keit oder in sons­tiger Weise beson­ders in einer Rich­tung aus­ge­zeichnet haben, die mit den Ver­eins­zwe­cken über­ein­stimmt oder die durch ihre Per­sön­lich­keit oder ihre Tätig­keit in beson­derer Weise eine För­de­rung der Ver­eins­zwecke erwarten lassen.
6. Die Auf­gabe des Bei­rats besteht darin, den Vor­stand bei der Ver­wirk­li­chung der Ver­eins­ziele zu beraten und zu unter­stützen.
7. Der Beirat oder ein­zelne Mit­glieder des Bei­rats kommen auf Ein­la­dung des Vor­standes zusammen, wenn und soweit der Vor­stand dies für erfor­der­lich erachtet.
8. Die Mit­glieder des Bei­rats sind ehren­amt­lich tätig.

§ 8 Auf­lö­sung des Ver­eins und Anfall­be­rech­ti­gung

1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins erfolgt durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der in § 6 fest­ge­legten Stim­men­mehr­heit. Der erste, der zweite und dritte Vor­sit­zende sind gemeinsam ver­tre­tungs­be­rech­tigte Liqui­da­toren, sofern die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts anderes beschließt.
2. Im Falle der Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall seines bis­he­rigen Zwecks ist das Ver­eins­ver­mögen zur För­de­rung der psy­cho­the­ra­peu­ti­schen wis­sen­schaft­li­chen Wei­ter­bil­dung und For­schung einer als gemein­nützig aner­kannten Fach­ge­sell­schaft zur Ver­fü­gung zu stellen. Beschlüsse der Mit­glieder über die dies­be­züg­liche künf­tige Ver­wen­dung des Ver­mö­gens dürfen erst nach Ein­wil­li­gung des Finanz­amtes aus­ge­führt werden.

§9 Inkraft­tre­tung der Sat­zung

Vor­ste­hende Sat­zung wurde von der Grün­der­ver­samm­lung am 8.2.90 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Ver­eins­re­gister beim Amts­ge­richt Augs­burg ein­ge­tragen ist.

Christa von Treu­berg
Bar­bara Beck­mann-Hell
Sieg­fried Bet­tig­hofer
Ursula Weiss
Dr. Rainer Fink
Dr. Lindner
Heide Kat­zen­meier
Dr.H.-J. Schietsch
Dr. Irene Schietsch
Dr. U. Pleimes

Augs­burg, den 8.2.90

Für die Ver­än­de­rung der Sat­zung gemäß dem Beschluss der Haupt­ver­samm­lung vom 22.07.2021

Augs­burg, 23.09.2021

Dr. Dörthe Reit­meier
Schrift­füh­rerin

Dr. Peter Spo­nagl
1. Vor­sit­zender

Dr. Annett-Winckler-Werner
Schatz­meis­terin