§1 Name, Sitz
1.Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Psychotherapie Augsburg und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".
2.Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
2.Der Verein dient dem Zweck der
a)Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der
Psychotherapie,
b)Verbesserung der Behandlung bzw. Heilung psychischer und psychosomatischer
Erkrankungen,
c)Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse über psychotherapeutische Lehr- und
Weiterbildungsmethoden in der Medizin, Psychologie und ihren Nachbargebieten.
3.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche
Tagungen, Vortragsreihen, Fort- und Weiterbildungsangebote und Erfahrungsaustausch der Mitglieder.
4.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5.Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder ihre Beiträge noch
sonstigen Zahlungen oder Einlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen im Dienste des Vereins begünstigt
werden.
§3 Mitgliedschaft
1.Mitglied kann werden, wer über eine abgeschlossene Ausbildung entsprechend der Vereinbarung über die
Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Anlage 5 zum Arzt/Ersatzkassenvertrag
vom 09.06.88) verfügt (Psychoanalyse, tiefenpsychologisch fundierte Therapie, Verhaltenstherapie, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie). Nach schriftlichem Antrag bestätigt der Vorstand die Aufnahme. Über die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
2.Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes
a)auch andere Personen, die i.S. des Vereins tätig sind, als außerordentliche Mitglieder
aufnehmen,
b)Personen, die in besonderer und hervorragender Weise die Ziele des Vereins gefördert haben
oder Hervorragendes auf dem Arbeitsgebiet des Vereins geleistet haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen.
3.Die Mitgliedschaft endet
a)durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist
mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
b)durch Tod,
c)durch Ausschluss. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes dann ausgesprochen werden,
wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich geschädigt hat. Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Frist von 1 Monat Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Eine
Streichung kann erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht nachentrichtet
sind. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedsbeiträge sind bis
zum Zeitpunkt der Streichung zu entrichten.
4.Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder duch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jedes Mitglied kann bis zu 4 Wochen vor der Versammlung
Vorschläge zur Tagesordnung einreichen.
5.Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten
Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter
mit einfacher Mehrheit.
6.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Nach erfolgter Einladung zur Vollversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Zweiteinladung mit Beginn 30 Min. später mit der gleichen Tagesordnung erfolgen; diese ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände
beschließen. Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist möglich, wenn
entsprechenden Anträgen mindestens 1/5 aller Mitglieder des Vereins zustimmt. Die Wahl des Vorstands,
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind jedoch Gegenstände, die nicht nachträglich zur
Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
8.Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mitgliederversammlung
mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
9.Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins und zur Änderung des Vereinszweck ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
10.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer
und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§4 Mitgliederbeiträge, Gebühren
1.Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen und von dieser mit Mehrheit beschlossen wird.
2.Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins werden soweit erforderlich zur Deckung der anfallenden
Kosten Gebühren erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
§5 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der
dritten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und einem/einer Homepage- und
Datenschutzbeauftragten.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens
einem Mitglied mit Titel Psychoanalyse/Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
2.Der Verein wird durch die Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder vertreten. Für bestimmte Geschäfte oder
Geschäftsbereiche kann der Vorstand einem seiner Mitglieder oder Drittten Vollmacht erteilen.
3.Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt
jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur ordentliche
Vereinsmitglieder.
4.Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so übernehmen die restlichen
Vorstandsmitglieder dessen Amtsgeschäfte bis zur nächsten Wahl. Scheidet mehr als ein Mitglied aus, so ist eine
Ersatzwahl durch außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
5.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher u. a. den Vorstandsmitgliedern bestimmte
Geschäftsführungsbereiche zugewiesen werden. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
§6 Mitgliederversammlung
1.Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn dies von wenigstens 1/5 der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt wird, außerdem,
wenn mehr als ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode ausscheidet.
3.Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in:
a)der Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstandes und der Mitglieder über
die Tätigkeit des Vereins,
b)Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplanes;
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung der Vorstandsmitglieder;
c)Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; Wahl der Kassenprüfer. Als Kassenprüfer
sind zwei Mitglieder zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.
d)Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes;
e)Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen gemäß §3 Ziffer 1 bzw. die
Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 3 Ziffer 2 a und die Verleihung von
Ehrenmitgliedschaften gemäß § 3 Ziffer 2 b der Satzung;
f)Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
g)Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
h)Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie die
Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung:
In den übrigen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann
die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§ 7 Beirat
1.Der Verein kann einen Beirat bestellen, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann.
2.Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand und wird durch die nächste Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes bestätigt.
3.Die Amtsdauer eines Beiratsmitgliedes ist befristet auf die jeweilige Amtsperiode des Vorstands. Eine
Wiederwahl ist möglich.
4.Seitens des Beiratsmitglieds kann das Amt durch Niederlegung, seitens des Vereins durch Beschluss der
Mitgliederversammlung beendet werden.
5.Zu Beiratsmitgliedern sollen vorzugsweise solche Persönlichkeiten berufen werden, die sich durch ihre
Stellung oder berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise besonders in einer Richtung ausgezeichnet haben, die
mit den Vereinszwecken übereinstimmt oder die durch ihre Persönlichkeit oder ihre Tätigkeit in besonderer
Weise eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lassen.
6.Die Aufgabe des Beirats besteht darin, den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele zu beraten und
zu unterstützen.
7.Der Beirat oder einzelne Mitglieder des Beirats kommen auf Einladung des Vorstandes zusammen, wenn und
soweit der Vorstand dies für erforderlich erachtet.
8.Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1.Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten
Stimmenmehrheit. Der erste, der zweite und dritte Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2.Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zur
Förderung der psychotherapeutischen wissenschaftlichen Weiterbildung und Forschung einer als gemeinnützig
anerkannten Fachgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse der Mitglieder über die diesbezügliche
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§9 Inkrafttretung der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 8.2.90 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der
Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen ist.
Christa von Treuberg
Barbara Beckmann-Hell
Siegfried Bettighofer
Ursula Weiss
Dr. Rainer Fink
Dr. Lindner
Heide Katzenmeier
Dr.H.-J. Schietsch
Dr. Irene Schietsch
Dr. U. Pleimes
Augsburg, den 8.2.90
Für die Veränderung der Satzung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 22.07.2021
Augsburg, 23.09.2021
Dr. Dörthe Reitmeier Dr. Peter Sponagl Dr. Annett-Winckler-Werner
Schriftführerin 1. Vorsitzender Schatzmeisterin